Alte Post

Generalstreik 1918 in Grenchen

Beweisaufnahme

betr. Landsturm Kp III/25 und III/27

Ordnungsdienst vom 12. - 16. November 1918




Beweisaufnahme betreffend Ldst. Kp. III/25 und III/27, Bundesarchiv MJ 1918, 98 / 2333

  • Meuterei, ev. Insubordination in Landsturmkomp. III/25 während des OD vom 12. – 16. 11.1918 in Grenchen und Selzach

  • Insubordination Einzelner, begangen während des OD vom 12.-16.11.1918 von Ldst. Kp. III/27 in Grenchen

    Die Beweisaufnahme hat ergeben:
    Von Meuterei in Kp. III/25 kann keine Rede sein. Kein einziger Militär- oder Zivilzeuge war in der Lage, irgendwelche Anhaltspunkte dafür namhaft zu machen, dass unter der Mannschaft Aufwiegelungen oder Verabredungen zu einem Aufruhr stattgefunden hätten. Auch konnten keine Fälle vorsätzlicher Anstiftung zum Ausreissen, zu grober Insubordination oder Dienstverletzung eruiert werden. Die konstatierten Fälle von Insubordination sind nicht auf eine solche Anstiftung zurückzuführen und betreffen Einzelmilitärs, nicht aber die Kompagnie oder einzelne Abteilungen derselben.

    Dass überhaupt von Meuterei gesprochen und geschrieben wurde, ist offenbar auf folgende zwei Umstände zurückzuführen:
    Einmal auf den von Hauptmann Hänggi in der ersten Aufregung erstatteten Rapport vom 13. November an das Militärdepartement des Kantons Solothurn: "Ein grosser Prozentsatz der Mannschaft gehört zu den Streikenden und ist offensichtlich der Streikkommission ergeben ... Wenn in Grenchen im Falle eines Konfliktes Ordnung und Recht aufrechterhalten werden sollen, so sei hiermit ausdrücklich gesagt, dass die hiesige Landsturmkompagnie weder genügt noch zuverlässig ist." Dass daraus das Kant. Militärdepartement folgern konnte und musste, ein Grossteil der Mannschaft der Kp. III/25 mache gemeinsame Sache mit den Streikenden (gehöre zu den Streikenden) und versage infolgedessen (sei nicht zuverlässig), ist ohne weiteres klar. Hauptmann Hänggi erklärt in seiner Einvernahme aber selbst (16. November 1918): "Nicht dass Widersetzlichkeiten stattgefunden hätten, sondern aus den mir von den Offizieren und den Unteroffizieren gemachten Mitteilungen und meinen persönlichen Wahrnehmungen musste ich schliessen, dass die Kompagnie gegebenen Falls nicht zuverlässig sein würde." Das war eine subjektive, aus der momentanen Situation gefolgerte Auffassung, die sich allerdings erklären und teilweise begründen lässt aus der Tatsache, dass die Kompagnie sich grösstenteils aus Grenchen selbst rekturtiert und also gegen ihre eigenen Angehörigen und Bekannten hätte verwendet werden müssen. Die Unterführer aber teilen diese Auffassung der Unzuverlässigkeit nicht absolut. Sie sind der Ansicht, dass, wenn die Mannschaft fest in die Hand genommen worden wäre, sie nicht schlechthin versagt haben würde, wenn auch ein Befehl zum Schiessen oder Bajonettangriff kaum von allen ausgeführt worden wäre. Das sind aber nur Mutmassungen. Ein Beweis dafür ist nicht erbracht worden, da der Kommandant seine Kompagnie nicht auf die Probe gestellt hat. Hierzu hätte sich anlässlich der Vorenthaltung der Volksküche durch den Streikführer Rüdt eine Gelegenheit geboten, die ausschlaggebend gewesen wäre sowohl für das weitere Verhalten der Mannschaft, als auch für den weiteren Verlauf der Streikaktion, die bei einem von Anfang an ernsten und energischen Einschreiten des Militärs aller Voraussicht nach weniger aggressiv verlaufen wäre.

    Die andere Erklärung des Vorwurfs der Meuterei liegt in den Telegrammberichten des Militärdepartementes Solothurn an das Territ. Kommando II vom 14. XI.: "Landsturmkopagnien haben mit wenig Ausnahmen vollständig versagt und mit Streikenden sympathisiert ... III/25 wird da vollständig versagt, heute nach Selzach disloziert" und vom 16. XI.: "III/25 Grenchen steht unter Kommando Ldst. 27. Dieses meldet: Kompagnie zum grossen Teil mit Streikenden sympathisiert, wurde strafweise nach Selzach disloziert." – daraus folgerte das Territ. Kommando ein allgemeines Versagen, Meutern der Kompagnie III/25, während nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "Versagen" eher den Sinn hat, es seien die an eine Person oder Sache gehegten Erwartungen nicht erfüllt worden. In diesem Sinne setzt das "Versagen" noch nicht eine wirklich erfolgte Gehorchsamsverweigerung voraus.

    Die allgemeine Beurteilung der Kompagnie III/27 durch die Militär- und Zivilzeugen geht dahin, dass sie den besseren Eindruck machte als III/25. Sie war offensichtlich besser in der Hand des Führers, der Geist willig und die Disziplin im allgemeinen gut; man hätte sich nach Aussage der Vorgesetzten auf die Mannschaft verlassen können. Einem Befehl zum Schiessen würden allerdings nicht alle Folge geleistet haben, da sich viele Organisierte und viele mit Grenchnern Bekannte darunter befanden. Zu einer Kollektiv-Gehorchsamsverweigerung würde es nach ihrer übereinstimmenden Auffassung nicht gekommen sein. Ein Zivilzeuge glaubt allerdings, die Mannschaft würde bei einem ernsthaften Einsetzen versagt haben.

    Inwieweit das eine oder andere zutrifft, lässt sich nicht entscheiden, da ein Befehl zum Schiessen oder Bajonettangriff nicht erging. Major Tatarinoff ist zwar der Ansicht, dass Hauptmann Schnider beim Nordbahnhof energischer hätte vorgehen sollen. Hauptmann Schnider erklärt aber, er habe sich nicht entschliessen können, schiessen zu lassen, weder durch die 6er, noch durch die eigene Truppe, weil sich in den vordersten Reihen der Demonstranten eine Menge Kinder und Frauen befanden und weil zudem die Demolierung der Schienen bereits vollzogen gewesen sei und die Truppe gegenüber der grossen Ueberzahl der Demonstranten zu schwach gewesen wäre.

    Die gestützt auf den allgemeinen Untersuchungsbefehl des Territ. Kommandos II zu prüfende Frage, ob Gehorchsamsverweigerungen Einzelner oder von Abteilungen vorgekommen seien, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu verneinen.


    Anmerkung A. Fasnacht:
  • Interpunktion und Orthografie habe ich beibehalten
  • Den Text verdanke ich Herrn Rolf Blaser, er recherchierte für seine Proseminararbeit im Bundesarchiv



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    A. Fasnacht 10/2001