Alte Post

Generalstreik 1918 in Grenchen

Territorialgericht 4

Sitzung vom Montag, Dienstag und Mittwoch, den 3., 4. und 5. November 1919 in Solothurn



Natur, Zeitpunkt und Ort der Begehung der strafbaren Handlung:

Zuwiderhandlung gegen die bundesrätliche Verordnung vom 11.11.1918 (Drucken Verfassen, Uebersetzen und Verteilen von Flugblättern; Ansprachen; Aufforderung zur Arbeitseinstellung, Dienstpflichtverletzung, Insubordination, Meuterei, Streik, Gehorchsamsverweigerung, Widersetzung; Anhalten von Zügen; Erstellen von Barrikaden; Beschädigung von Bahnanlagen; Bedrohung und Beschimpfung von Militärs und Eisenbahnangestellten) begangen in Grenchen in der Zeit vom 12. – 14. 11. 1918.

36 Angeklagte


Aus der Urteilsbegründung:

Schwieriger liegt die Sache am zweiten Tage bei den Ereignissen auf dem Nord-Bahnhof. Nachdem der Angeklagte Rüdt am Tage vorher auf dem Süd-Bahnhof selber geholfen hatte, Barrikaden auf dem Geleise zu errichten, so war am folgenden Tage seine Aufforderung, auf den Nord-Bahnhof zu gehen, weil ein Zug komme, dessen Einfahrt verhindert werden müsse, kaum anders zu verstehen, als dass man wieder das gleiche machen wolle. Wäre es nun gelungen zu beweisen, dass die Aufforderung auf den Nord-Bahnhof zu gehen, sich an die gleichen Leute gerichtet hätte, die vorher auf dem Bahnhof Süd waren, so müsste Komplott angenommen werden. Es ist aber auch möglich, dass am zweiten Tage ein neuer revolutionärer Haufe auf die Aufforderung hin sich gebildet hat, und es ist in keiner Weise nachgewiesen, dass die gleichen Leute darunter gewesen seien, die tags zuvor dabei waren oder dass die Teilnehmer von den gestrigen Vorgängen gewusst hätten. Es liegt also auch für den zweiten Tag kein Komplott vor.

Einfache Barrikade Bahnhof Süd
Generealstreik 1918: verbaute Geleise auf dem Bahnhof Grenchen-Süd
Bild aus meiner Sammlung

Rüdt hat die Soldaten beschimpft und sie zur Verletzung ihrer militärischen Dienstpflicht aufgefordert und andere angestiftet, das ebenfalls zu tun. Er hat die Streikenden zur Verhinderung des Zugsverkehrs im Bahnhof Grenchen-Süd und –Nord aufgefordert und zur Erreichung dieses Zieles selbst mitgeholfen und dadurch zur Vorbereitung und Unterstützung einer Arbeitseinstellung vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt gehindert und gestört. Er hat damit den Art. 3, Abs. 2, Art. 4 & 5 der Verordnung vom 1. November 1918 und Art. 162 MSTG verletzt und ist dafür zu bestrafen.

Bei der Zumessung der Strafe ist zu bedenken, dass es sich hier um einen Unterführer zweiten oder noch geringeren Grades handelt, der auf keinen Fall schwerer zu bestrafen ist als die mit 6 Monaten gebüssten Haupträdelsführer des sogen. "Oltener Aktionskomitees", nach dessen Instruktion er im allgemeinen als Haupt des lokalen Komitees handelte. Dagegen ist zu bedenken, dass Rüdt eine Reihe von Handlungen auf eigene Verantwortung übernahm, wobei er sich nicht auf die Instruktionen des gen. Komitees berufen kann. Diese Instruktionen enthielten allerdings die von Rüdt wiedergegebene Weisung, dass die Soldaten im Falle des Aufgebotes wohl einzurücken hätten, dass sie aber nicht gegen die Streikeinden Arbeiter vorgehen sollten. Hingegen forderte die Oltener Instruktion ausdrücklich auf, Disziplin zu halten, keine Sabotageakte zu verüben, zu Hause zu bleiben und Rechte Dritter nicht zu verletzen. Rüdt hingegen führte die Leute auf den Bahnhof, stimmte ihren schädigenden Handlungen zu machte selbst mit. Er hat daher die weitergehende Verantwortung selbst zu tragen. Anderseits sind die Exzesse in Grenchen weniger intensiv verbrecherisch als diejenigen, welche bei Anlass des Streikes von anderen Delinquenten in Solothurn begangen wurden und denen man im Maximum 5 Monate Gefängnis zudiktierte. Auch ist Rüdt bisher, abgesehen von zwei unbedeutenden Strafen wegen Pressedelikten, mit den Gesetzen nicht in Konflikt gekommen. Das Gericht erachtete daher für ihn eine Strafe von 4 Monaten Gefängnis als genügend. Die Gemeingefährlichkeit der verübten Handlungen rechtfertigt eine Einstellung im Aktivbürgerrecht auf 2 Jahre.

Urteil vom 5. November 1919

Max Rüdt: 4 Monate Gefängnis, Einstellung im Aktivbürgerrecht auf 2 Jahre über die Strafzeit hinaus



Anmerkungen A. Fasnacht:
Neben Rüdt stellte man zwei weiteren Angeklagten das Aktivbürgerrecht auf je 1 Jahr ein. Von den insgesamt 36 Angeklagten wurden 28 verurteilt.
Schäden Bahnhof Nord (waren von den Verurteilten zu bezahlen): Kostenrechnung der BLS
  • Interpunktion und Orthografie habe ich beibehalten
  • Den Text verdanke ich Herrn Rolf Blaser, er recherchierte für seine Proseminararbeit im Bundesarchiv Bern


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    A. Fasnacht 09/2001