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Generalstreik 1918 in Grenchen

Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Gefährdung und Störung der inneren Sicherheit der Eidgenossenschaft

Bern 11. November 1918

Abgedruckt in der Schweizerischen Gesetzessammlung, Jahrgang 1918, Nr. 71; Bern, 11. November 1918




Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Gefährdung und Störung der inneren Sicherheit der Eidgenossenschaft; Bern 11. November 1918. Abgedruckt in der Schweizerischen Gesetzessammlung, Jahrgang 1918, Nr. 71; Bern, 11. November 1918, S. 1161 ff.


Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 202 der Militärorganisation vom 12. April 1907, Artikel 102, Ziffer 9 und 10, der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, sowie auf den Bundesbeschluss vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität, beschliesst:

Artikel 1. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone, mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten, sowie diejenigen der öffentlichen Verkehrsanstalten sind den Militärgesetzen unterstellt.

Artikel 2. Die in Artikel 1 genannten, sowie die übrigen Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bundesverwaltung mit Einschluss der Nationalbank, die an einer Arbeitseinstellung teilnehmen, werden wegen dieser Teilnahme mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Busse bis zu Fr. 1000.- bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Artikel 3. Wer die in Artikel 2 genannten Beamten, Angestellten oder Arbeiter zur Verletzung ihrer Amts- oder Dienstpflicht, insbesondere zur Arbeitseinstellung auffordert oder verleitet, wer zur Verletzung einer militärischen Dienstpflicht auffordert oder einen Militärpflichtigen zur Verletzung einer militärischen Dienstpflicht verleitet, wird, wenn nicht schwerere Strafbestimmungen anzuwenden sind, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Busse bis zu Fr. 1000.- bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Artikel 4. Wer zur Vorbereitung oder Unterstützung einer Arbeitseinstellung vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- oder Telephonbetrieb oder den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert oder stört, wer zu diesen Vergehen auffordert, wird, wenn nicht schwerere Strafbestimmungen anzuwenden sind, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestaft.

Artikel 5. Wer sich den von den Platzkommandanten oder den ihnen unterstellten Organen erlassenen Anordnung zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung widersetzt, wer eine auf Anordnung der Platzkommandanten oder der ihnen unterstellten Organe verhaftete Person befreit oder zu befreien versucht, wer die Platzkommandanten oder die ihnen unterstellten Organe angreift, bedroht oder beleidigt, wer zu diesen Vergehen auffordert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Busse bis zu Fr. 1000.- bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.
Wird das Vergehen von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Artikel 6. Gegen Ausländer kann Landesverweisung bis auf 20 Jahre oder auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

Artikel 7. Werden die Vergehen mittelst der Druckerpresse oder auf ähnliche Weise begangen, so finden die Artikel 69 bis 72 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung.

Artikel 8. Die in dieser Verordnung bezeichneten strafbaren Handlungen werden von den Militärgerichten verfolgt und beurteilt.
Gegenstände, die zu einem Vergehen gedient haben oder für die Verübung eines Vergehens bestimmt waren oder durch ein Vergehen hervorgebracht worden sind, werden eingezogen.

Artikel 9. Die Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches über Aufruhr, Meuterei und Insubordination bleiben für die gemäss Artikel 1 der Militärstrafgerichtsordnung dem Militärstrafgesetz unterworfenen Personen vorbehalten.

Artikel 10. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Der Bundesrat wird den Zeitpunkt bestimmen, in dem sie ausser Kraft tritt.


Bern, den 11. November 1918.

Im Namen des schweizerischen Bundesrates,
Der Bundespräsident: Calonder
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann



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A. Fasnacht 01/2001